SATZUNG

Name, Sitz und Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen „Institut für Produktionserhaltung e.V.“ (abgekürzt infpro“), im weiteren Verein genannt.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Sielenbach, Landkreis Aichach-Friedberg, Ostergasse 26, und soll ins Vereinsregister eingetragen werden. Bis dahin besteht er als nicht rechtsfähiger Verein.
  3. Er hat am 28.04.2007 begonnen.
    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Zweck und Aufgaben des Vereins
  1. Zweck des Vereins besteht in der Erhaltung, Fortentwicklung und Förderung von Produktion und Entwicklung an Standorten der Europäischen Union mit hohem Lohnniveau. Hierunter fallen insbesondere folgende Aufgaben:

a) Beantwortung der wissenschaftlichen Fragestellung von wesentlichen Leistungsmerkmalen einer Produktion und Entwicklung in Hochlohnländern unter besonde-rer Berücksichtigung der volkswirtschaftlichen Bedeutung.

b) Förderung des Gedankenaustausches über Produktion und Entwicklung zwischen Personen, die an derartigen Themen interessiert sind.

c) Zusammenarbeit mit anderen nationalen und internationalen Einrichtungen, Unternehmen, wissenschaftlichen Institutionen, Vereinigungen, Behörden, Ämtern und Institutionen jeder Art zur Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben.

d) Beschaffung von öffentlichen und privaten Mitteln für die Wissenssammlung, -bewertung und -aufbereitung auf dem Gebiet der Produktion, Entwicklung und anderen Aufgaben, die diesem Zweck förderlich sind.

e) Aus- und Weiterbildung sowie fachliche Beratung zum Einsatz von Systemen, Methoden und Verfahren zur Produktionserhaltung.

Beginn und Ende der Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit ist, den Satzungszweck des Vereins und ihre Ziele anzuerkennen und zu unterstützen.
  2. Die Mitgliedschaft wird schriftlich beim Vorstand beantragt, der über die Aufnahme entscheidet. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Es besteht keine Verpflichtung, dem Antragsteller etwaige Ablehnungsgründe mitzuteilen.
  3. Der Verein besteht aus aktiven, fördernden und juristischen Mitgliedern.
  4. Aktive Mitglieder sind im Verein direkt mitarbeitende Mitglieder. Fördernde und juristische Mitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.
  5. Eine Ummeldung des Mitgliedsstatus in aktive oder fördernde Mitgliedschaft muss spätestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres dem Vorstand mitgeteilt werden. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit, ob das Mitglied einen aktiven oder fördernden Mitgliedsstatus hat.
  6. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
  7. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung des Mitglieds zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  8. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit 2/3-Stimmenmehrheit über den Ausschluss eines Mitglieds.
  9. Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem Verein mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund ausschließen, wenn
    a) es mehr als ein Jahr im Beitragsrückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung, durch eingeschriebenen Brief, diesen nicht in angemessener Frist ausgleicht.
    b) es in grober Weise gegen den Vereinszweck, die Satzung und Ordnungen des Vereins verstößt.
  10. Der Ausschluss aus wichtigem Grund wird mit einfacher Stimmenmehrheit vom Vorstand beschlossen. Auf schriftliches Verlangen des betroffenen Mitglieds hat der Vorstand seinen Beschluss auf der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Bis zur Entscheidung auf der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des betroffenen Mitglieds.
  11. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grunde, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistung ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Die Mitglieder werden in der ordentlichen Mitgliederversammlung alljährlich über die Tätigkeit des Vereins unterrichtet. Sie haben das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
  3. Die Mitglieder haben das aktive Wahlrecht und das passive Wahlrecht für den Vorstand. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
  4. Alle Mitglieder sind verpflichtet, den Verein bei der Erfüllung seiner Aufgaben im Rahmen der Satzung in loyaler und aktiver Weise zu unterstützen.
  5. Alle Mitglieder sind zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge verpflichtet.
Mitgliedsbeiträge
  1. Die Höhe der Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen, geändert und aufgehoben wird. Die gegenseitige, kostenlose Mitgliedschaft bei Institutionen, Verbänden und Vereinen muss durch den Vorstand genehmigt werden.
  2. Der Mitgliedsbeitrag gilt ungekürzt, auch wenn die Mitgliedschaft nicht das volle Geschäftsjahr bestanden hat. Nur bei einer Neuaufnahme des Mitglieds wird bezogen auf das kalendarische Quartal ein anteiliger Jahresmitgliedsbeitrag erhoben.
  3. Der Beitrag ist in den ersten zwei Monaten nach Beginn der Mitgliedschaft bzw. zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres innerhalb von zwei Monaten zu entrichten.
  4. Die Beitragsordnung ist kein Bestandteil dieser Satzung.
Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) das wissenschaftliche Kuratorium

Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung stellt das oberste Organ des Vereins dar. Diese hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
b) Entgegennahme des Berichts des Kassenprüfers
c) Genehmigung des Haushalts für das kommende Geschäftsjahr
d) Entlastung des Vorstands
e) Wahl des Vorstands
f) Wahl des Kassenprüfers
g) Entscheidung über Anträge
h) Entscheidung über Änderung der Satzung und Beitragsordnung
i) Entscheidung über Auflösung des Vereins

 

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr mindestens einmal statt.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind unter Angabe des Zwecks und der Gründe einzuberufen, wenn dies
    a) der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit beschließt.
    b) von mindestens 25 % der ordentlichen Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand verlangt wird.
  3. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe des Tagungsortes, der Tagungszeit und der vorläufig festgesetzten Tagesordnung. Zwischen Einladung und Mitgliederversammlung muss mindestens ein Zeitraum von 30 Tagen liegen, wobei der Tag der Absendung und der Tag der Mitgliederversammlung mitgerechnet werden.
  4. Jedes Mitglied kann bis spätestens 15 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand Anträge auf Erweiterung der Tagesordnung schriftlich einreichen. Termingerecht eingegangene Anträge hat der Vorstand den Mitgliedern unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Spätere eingehende Anträge müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einfacher Stimmenmehrheit beschließt.
  5. Der Vorsitzende des Vorstandes leitet die Mitgliederversammlung. Ist er verhindert, übernimmt diese Aufgabe einer seiner Stellvertreter oder falls diese verhindert sind, bestimmt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
  6. Über jede Mitgliederversammlung wird ein Ergebnisprotokoll innerhalb von 30 Tagen angefertigt, das vom Vorstand oder Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet wird. Das Protokoll ist dem Vorstand zur Verfügung zu stellen. Nach Anforderung des einzelnen Mitglieds ist das Protokoll in geeigneter Weise zugänglich zu machen.
Stimmrecht und Beschlussfähigeit
  1. Alle Mitglieder, die im Falle natürlicher Personen das 18. Lebensjahr vollendet haben und mindestens drei Monate Mitglied sind sowie im Falle juristischer Mitglieder, die durch eine Person vertreten und mindestens drei Monate Mitglied sind, verfügen über jeweils eine Stimme. Die Gründungsmitglieder haben sofortiges Stimmrecht. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Die Stimmbevollmächtigung eines anderen Mitglieds ist nicht zulässig.
  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist eine gesonderte Mitgliederversammlung schriftlich einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
  3. Beschlüsse der Mitgliederversammlungen werden, soweit Gesetz oder Satzung nichts anderes bestimmt, geheim und mit einfacher Mehrheit gefasst, hierbei bleiben Stimmenthaltungen außer Betracht. Zu Beginn der Mitgliederversammlung oder vor einzelnen Beschlüssen kann die Mitgliederversammlung die Stimmabgabe per Akklamation beschließen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Vorstandes.